Administration
Sie sind bei unserer Pensionskasse vorsorgeversichert und möchten sich entsprechend informieren. Unser Ziel ist, dass wir Sie einfach und nachvollziehbar informieren. Sollten Sie auf Ihre Fragen keine Antwort finden, rufen Sie uns an oder schreiben uns eine E-Mail. Wir sind gerne für Sie da.
Sie sind neu bei uns für die berufliche Vorsorge versichert. Ihr Arbeitgeber hat sich entsprechend um die Anmeldung gekümmert.
Die Anmeldung erfolgt durch den Arbeitgeber, wenn
• Sie das 17. Altersjahr vollendet haben,
• Ihr Arbeitsvertrag nicht auf maximal drei Monate befristet ist,
• Sie das Rentenalter noch nicht erreicht haben,
• Ihr Jahreslohn die im Versicherungsplan festgelegte Eintrittsschwelle übersteigt (in der Regel ¾ der maximalen AHV-Rente, CHF 22’050, Stand 2024).
Falls Sie schon früher bei einer Pensionskasse versichert waren, sind Sie für die Übertragung Ihrer Freizügigkeitsleistung an unsere Pensionskasse verantwortlich.
Falls das Anstellungsverhältnis mit Ihrem Arbeitgeber aufgelöst wird und kein Anspruch auf Alters- oder Invaliditätsleistungen besteht, treten Sie aus der Pensionskasse aus.
Sie sind auch nicht mehr vorsorgeversichert, wenn Ihr Lohn die festgelegte Eintrittsschwelle unterschreitet.
Wenn Sie und Ihr Arbeitgeber Sparbeiträge geleistet haben oder ein Guthaben Ihrer vorherigen Pensionskasse an uns überwiesen wurde, haben Sie mit der Auflösung des Vorsorgeverhältnisses Anspruch auf eine Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung).
Die Austrittsleistung wird gewöhnlich an die Pensionskasse Ihres neuen Arbeitgebers überwiesen.
Wenn Sie keine neue Arbeitsstelle antreten und noch nicht 58 Jahre alt sind, müssen Sie bei einer Vorsorgeeinrichtung Ihrer Wahl (Bank oder Versicherung) ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice eröffnen.
Der Arbeitgeber informiert die Pensionskasse über Ihren Austritt. Damit wir Ihre Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) zeitnah überweisen können, sind wir auf Ihre Meldung über die Angaben der neuen Vorsorgeeinrichtung angewiesen. Dazu benötigen wir den ausgefüllten Fragebogen für die Überweisung der Austrittsleistung.
Nach Eintritt in unsere Pensionskasse erhalten Sie einen Vorsorgeausweis. Ab diesem können Sie den versicherten Lohn, die persönlichen Beiträge und die Leistungen bei Alter, Tod und Invalidität entnehmen.
Bei Eingang einer Freizügigkeitsleistung und immer anfangs Jahr werden Sie von uns einen neuen Vorsorgeausweis mit den aktuellen Leistungen erhalten.
Wir bitten Sie, diese jeweils entsprechend zu prüfen und uns allfällige Unvollständigkeiten zu melden.
Bei einer Erhöhung Ihres Lohns steigen die monatlichen Beiträge an die Pensionskasse. Dadurch sparen Sie mehr Altersguthaben an und Ihre versicherten Leistungen erhöhen sich. Allenfalls erhöht sich auch Ihre mögliche Einkaufssumme.
Bei einer Reduktion Ihres Lohns (z.B. Reduktion des Arbeitspensums oder Änderung der Funktion) sinken Ihre monatlichen Beiträge und die versicherten Leistungen. Allenfalls fällt Ihr Lohn sogar unter das gesetzliche Eintrittsschwelle. Dann werden Sie durch den Arbeitgeber bei uns für die berufliche Vorsorge abgemeldet. Ab diesem Zeitpunkt sind Sie nicht mehr vorsorgeversichert und sparen somit keine Altersleistungen in der 2. Säule mehr an.
Reduziert sich Ihr Lohn ab Alter 58 um maximal die Hälfte, können Sie Ihren bisher versicherten Jahreslohn unverändert weiter versichern. Damit vermeiden Sie Leistungseinbussen.
Bei einem Urlaub, für den kein Anspruch auf die festen Lohnbestandteile besteht (= unbezahlter Urlaub), erfolgt im Normalfall die Sistierung der Pensionskasse.
Sie können aber die berufliche Vorsorge für die Zeit des unbezahlten Urlaubes weiterführen, dazu haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Die Weiterführung der Risikoversicherung für Tod und Invalidität. In diesem Fall werden wir Ihnen die gesamten Risikobeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) persönlich in Rechnung stellen.
- Die Weiterführung der Pensionskasse im bisherigen Umfang für die Risiken Alter, Tod und Invalidität. Ihr Arbeitgeber verrechnet Ihnen die gesamten Spar- und Risikobeiträge für die Zeit des unbezahlten Urlaubes.
Besprechen Sie den unbezahlten Urlaub vorgängig mit Ihrem Arbeitgeber. Er meldet uns nur die Sistierung oder die Weiterführung der Risikoversicherung mit dem Meldeformular «unbezahlter Urlaub».
Die Weiterführung der Vorsorge ist maximal während 12 Monaten möglich.
Für die Risiken Tod und Invalidität bleiben Sie während maximal einem Monat nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der Pensionskasse versichert
Scheiden Sie aus der obligatorischen Versicherung aus und ist kein Vorsorgefall eingetreten, können Sie die gesamte Vorsorge oder zumindest die Risikoversicherung nach der Beendigung der obligatorischen Versicherung im vorbestandenen Rahmen durch einen Vertrag mit der Pensionskasse für längstens zwei Jahre weiterführen.
Falls Sie nach dem 55. Altersjahr aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, weil das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber aufgelöst wird (Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung), können Sie die Weiterführung der gesamten Vorsorge (Alterssparen und Risikoversicherung) oder nur der Risikoversicherung beantragen. Die Weiterversicherung müssen Sie schriftlich bis spätestens 30 Tage vor Austritt aus der Pensionskasse bei der Geschäftsstelle anmelden. Sie müssen den Nachweis über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber erbringen.
Sparen und Finanzieren
Sie und Ihr Arbeitgeber leisten monatliche Sparbeiträge, die zusammen mit dem Zins das aktuell vorhandene Altersguthaben bilden. Falls Sie das Altersguthaben erhöhen und dabei noch Steuern sparen möchten, können Sie dies mit zusätzlichen Sparbeiträgen und/oder mit freiwilligen Einkäufen machen. Auch eine vorzeitige Pensionierung können Sie vorfinanzieren. Wir zeigen Ihnen gerne die Optimierungsmöglichkeiten auf.
Für die Finanzierung von Wohneigentum sind wir auch für Sie da.
Die Pensionskasse bietet den Arbeitgebern unterschiedliche Versicherungspläne an. Sie unterscheiden sich in der Höhe der Sparbeiträge und damit in den Altersleistungen bei der Pensionierung und bei der Höhe der Risikoleistungen (Invalidität und Tod).
Ihren Vorsorgeplan können Sie auf dem Vorsorgeausweis unter Rubrik «Allgemeinen Angaben» entnehmen. Das zuständige Vorsorgereglement informiert Sie über die entsprechenden Details wie zum Beispiel die Finanzierung. Die aktuellen Risiko- und Sparbeiträge sind ebenfalls auf dem Vorsorgeausweis ersichtlich. Die Beiträge werden in Prozenten des versicherten Jahreslohns berechnet. Der Arbeitgeberanteil muss mindestens 50% betragen. Ihre Beiträge für die Pensionskasse werden Ihnen monatlich vom Bruttolohn in Abzug gebracht.
Sofern im Versicherungsplan die Möglichkeit das zusätzliche Sparen vorgesehen ist, können Sie jeweils mit Wirkung auf den 1. Januar bzw. beim Eintritt in die Pensionskasse zwischen zwei oder drei Sparvarianten (Sparplan «Basis» und Wahlplan «WP 1» oder «WP 2») wählen. Die Höhe des Spar- und Risikobeitrags des Arbeitgebers bleibt ungeachtet der Wahl der Sparvariante gleich.
Wünschen Sie eine Änderung der gewählten Sparvariante, können Sie uns dies bis 30. November entsprechend mitteilen.
Wenn Sie zusätzliche Sparbeiträge einzahlen, haben Sie folgenden Nutzen:
- Das Altersguthaben wächst schneller und die künftige Altersrente erhöht sich.
- Ihr Arbeitgeber bescheinigt die höheren Beiträge im Lohnausweis, somit verringert sich der steuerbare Nettolohn.
Der zusätzliche Beitrag wird Ihnen automatisch vom Lohn abgezogen.
Ein freiwilliger Einkauf in die Pensionskasse erhöht Ihre Altersleistungen. Auch aus steuerlicher Sicht ist ein freiwilliger Einkauf interessant für Sie.
Sobald Sie die Freizügigkeitsleistungen der Vorsorgeeinrichtung der früheren Arbeitgeber sowie die Guthaben in Form von Freizügigkeitskonten oder Freizügigkeitspolicen an die Pensionskasse überwiesen haben, können Sie längstens bis zum Eintritt eines Vorsorgefalls freiwillige Einkäufe tätigen. Pro Kalenderjahr können maximal zwei Einkäufe gemacht werden.
Die Höhe der maximal zulässigen Einkaufssumme finden Sie auf Ihrem letzten Vorsorgeausweis. Allfällige weitere Freizügigkeitsguthaben bei Banken und/oder Versicherungen oder bereits bezogene Altersleistungen, müssen entsprechend angerechnet werden.
Ebenso müssen Vorsorgeguthaben der gebundenen Vorsorge Säule 3a berücksichtigt werden, welche vor Vollendung des 24. Altersjahres oder als Selbständigerwerbende einbezahlt wurden.
Freiwillige Einkäufe sind nur möglich, sofern allfällige Vorbezüge für Wohneigentumsförderung bereits zurückbezahlt sind.
Die Verantwortung für die Abklärung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Einkäufen liegt bei der versicherten Person. Wurden durch den Versicherten oder dem Arbeitgeber Einkäufe geleistet, können Leistungen, die innerhalb der nächsten drei Jahre als Kapitalleistung ausgerichtet werden, zu steuerlichen Konsequenzen führen, die der Versicherte selbst trägt.
Eine im Rahmen einer Ehescheidung ausbezahlte Freizügigkeitsleistung kann wieder ganz oder teilweise eingebracht werden. Bei einem Wiedereinkauf werden auf dem Sparkonto das Sparguthaben gemäss BVG und das Sparguthaben aus überobligatorischer Vorsorge im selben Verhältnis wie bei der Herabsetzung erhöht.
Die freiwilligen Einkäufe werden dem vorhandenen überobligatorischen Altersguthaben gutgeschrieben.
Bevor Sie freiwillige Einkäufe tätigen, benötigen wir den ausgefüllten Fragenbogen für freiwillige Einkäufe.
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Einkaufsbeschränken können Sie die Rentenkürzungen bei einer vorzeitigen Pensionierung ganz oder teilweise auskaufen, indem sie freiwillige Einkäufe auf ein Zusatzkonto einzahlen.
Sobald die sich unter Anrechnung des Zusatzkontos für den Einkauf in die vorzeitige Pensionierung ergebende Altersrente, die bis zum ordentlichen Pensionierungsalter projizierte Altersrente übersteigen, müssen Sie und der Arbeitgeber keine Sparbeiträge mehr einzahlen.
Das Zusatzkonto wird bei Pensionierung, Tod oder Austritt fällig. Für Bezüger einer Invalidenrente entsteht der Anspruch bei Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters.
Wohneigentumsförderung
Das vorhandene Altersguthaben bei der Pensionskasse kann zur Finanzierung einer Eigentumswohnung oder eines Hauses (Wohneigentumsförderung, kurz: WEF) dienen.
Das Geld aus der beruflichen Vorsorge kann eingesetzt werden für:
- den Erwerb einer selbst bewohnten Liegenschaft
- die Amortisation einer Hypothek
- den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft
Das Kapital kann vorbezogen oder verpfändet werden.
Vorbezug
Bei einem Vorbezug (einen bestimmten Betrag aus der Pensionskasse beziehen) werden die Leistungen im Alter entsprechend reduziert. Die Leistungen bei Invalidität und im Todesfall werden bei uns nicht reduziert.
Verpfändung
Bei einer Verpfändung (Geld bei der Pensionskasse dient als Sicherheit für die Bank) bleiben die gesamten Leistungen (Alter, Invalidität und Todesfall) unverändert. Bei einer Pfandverwertung treten die Folgen eines Vorbezugs ein.
Versicherte und rentenbeziehende Personen können für die Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum bei der Pensionskasse ein Hypothekardarlehen aufnehmen. Wir bieten Hypotheken mit variablem und/oder festem Zinssatz an. Wir freuen uns auf Ihre unverbindliche Offertanfrage.
Pensionierung
Versicherte und rentenbeziehende Personen können für die Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum bei der Pensionskasse ein Hypothekardarlehen aufnehmen. Wir bieten Hypotheken mit variablem und/oder festem Zinssatz an. Wir freuen uns auf Ihre unverbindliche Offertanfrage.
Das ordentliche Pensionierungsalter entspricht dem AHV-Referenzalter 65.
Frühpensionierung
Geben Sie nach dem 58. Geburtstag die Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise auf, haben Sie bereits Anspruch auf Altersleistungen.
Teilpensionierung
Eine Teilpensionierung ist möglich, wenn Sie das Arbeitspensum um mindestens 20% reduzieren. Eine vorzeitige Teilpensionierung kann maximal in drei Schritten erfolgen.
Aufgeschobene Pensionierung
Bleiben Sie im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber über das ordentliche AHV-Referenzalter 65 zumindest in einem Teilpensum im Dienste des Arbeitgebers, ist eine Weiterführung der Altersvorsorge und der Aufschub für die Ausrichtung der Altersleistungen längstens bis Alter 70 möglich. Sie und Ihr Arbeitgeber bezahlen wie bisher die Sparbeiträge. Die Risikoversicherung erlischt mit dem Erreichen des ordentlichen AHV-Referenzalter, somit werden weder Risikobeiträge noch Risikoleistungen fällig.
Auf Ihrem Vorsorgeausweis erhalten Sie einen Überblick über Ihre voraussichtlichen Altersleistungen.
Vor der Pensionierung können Sie entscheiden, ob Sie eine monatliche Rente oder das Kapital beziehen möchten. Wünschen Sie, Ihr Altersguthaben ganz oder teilweise als Kapital zu beziehen, melden Sie dies der Pensionskasse einen Monat vor der Pensionierung.
Haben Sie sich für die Rente entschieden, erhält Ihr Ehepartner oder – unter gewissen Voraussetzungen – Ihr Lebenspartner nach Ihrem Tod eine Rente in der Höhe von 60% der aktuellen Altersrente.
Die Meldung des Lebenspartners muss vor der Pensionierung gemacht werden, ansonsten wird keine Lebenspartnerrente gewährt
Ihr Arbeitgeber meldet der Pensionskasse Ihren Austritt infolge (Teil-) Pensionierung. Sie melden uns den Bezug der gewünschten Altersleistungen.
Die Altersleistungen der Pensionskasse können Sie als Rente und/oder Kapital beziehen. Die lebenslängliche Altersrente unterliegt vollumfänglich der Einkommensteuer.
Der einmalige Kapitalbezug des Altersguthabens wird gesondert vom übrigen Einkommen besteuert. Die Besteuerung erfolgt zu einem «privilegierten» Tarif. Bei der Bundesteuer beträgt dieser einen Fünftel des ordentlichen Tarifs. Die Kantone haben eigene Tarife, ebenfalls mit einem reduzierten Steuersatz. In der Regel liegt die Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge aller drei Steuerhoheiten (Bund, Kanton und Gemeinde) zwischen fünf und zehn Prozent der Vorsorgeleistung. Bei den meisten Kantonen ist eine Steuerprogression zu berücksichtigen.
Die verschiedenen Vorsorgeleistungen eines Kalenderjahres werden in der Regel für die Satzbestimmung zusammengezählt. In der Regel werden auch die Kapitalleistungen eines Ehepaars desselben Jahres für die Satzbestimmung addiert.
Beachten Sie daher die massgebenden Regelungen Ihres Wohnkantons und der Wohngemeinde.
Änderungen der Lebenssituation
Im Leben gibt so manche Veränderung, welche Auswirkung auf die Pensionskasse hat. Wir sind Ihnen dankbar, wenn Sie jede Veränderung der Lebenssituation melden, welche Einfluss auf die Leistungen haben.
Haben Sie geheiratet?
Im Zeitpunkt Ihrer Heirat melden Sie oder Ihr Arbeitgeber uns den neuen Zivilstand mit dem Meldeformular.
Die Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung wird festgehalten und in den künftigen Vorsorgeausweisen angezeigt.
Weitere Details zur Anspruchsberechtigung für die Ehegattenrente und für ein allfälliges Todesfallkapital finden Sie im Vorsorgereglement.
Sie sind unverheiratet und leben mit einer Partnerin oder einem Partner im Konkubinat?
Damit Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner nach Ihrem Tod von der Pensionskasse eine Rente erhält, müssen Sie uns dies mit dem Formular «Meldung der Lebenspartnerschaft» zu Lebzeiten und vor Beginn der Altersrente mitteilen.
Ihre Lebenspartnerin oder der Lebenspartner erhält nach Ihrem Tod eine Rente von der Pensionskasse, sofern die reglementarischen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wenn nicht für gemeinsame Kinder aufzukommen ist, muss die Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt des Todes mindestens fünf Jahre im gleichen Haushalt ununterbrochen gedauert haben und die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner ist zu diesem Zeitpunkt älter 40 Jahre. Gleicher Wohnsitz gilt in diesem Fall als Voraussetzung.
Auch für den Anspruch auf ein allfälliges Todesfallkapital ist das Zusammenwohnen an einem gemeinsamen amtlichen Wohnsitz und mit einem gemeinsamen Haushalt von mindestens fünf Jahren Voraussetzung. Damit Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner nach Ihrem Tod ein Todesfallkapital erhält, müssen Sie dies mit dem Formular «Begünstigungserklärung für das Todesfallkapital» zu Lebzeiten der Pensionsasse melden.
Bei einer Scheidung wird das vorhandene Altersguthaben, welches Sie während der Ehe angespart haben entsprechend hälftig aufgeteilt.
Die Pensionskasse teilt Ihnen oder dem zuständigen Gericht auf Anfrage die notwendigen Werte mit. Ebenfalls teilen wir Ihnen mit, ob die Durchführbarkeit der Teilung gemäss Art. 280 f. ZPO möglich ist.
Das Gericht legt im Scheidungsurteil fest, ob Sie die verpflichtete oder die berechtigte Person des Vorsorgeausgleichs sind. Entsprechend erfolgt der Vorsorgeausgleich zu Gunsten oder zu Lasten Ihres Pensionskassenguthabens.
Besteht nach einer Scheidung eine Vorsorgelücke, können Sie sich wieder einkaufen.
Wenn gesundheitliche Gründe Ihre Erwerbsfähigkeit wesentlich einschränken, haben Sie Anspruch auf folgende Leistungen:
- Beitragsbefreiung ohne IV-Entscheid ab 4. Monat bis maximal 720. Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit
- Beitragsbefreiung mit IV-Entscheid ab 4. Monat bis längstens Alter 65
- Invalidenrente und allenfalls Kinderrenten nach einer Wartefrist von 2 Jahren
Für die Anerkennung der Erwerbsunfähigkeit und die Festlegung des Invaliditätsgrades ist der Entscheid der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) massgebend. Die Höhe der vollen Invalidenrente der Pensionskasse ist im Versicherungsplan festgelegt.
Anmeldung Leistungsanspruch
Ihr Arbeitgeber meldet uns die Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbefreiung.
Der Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente muss schriftlich angemeldet werden.
Leistungsende
Ihre Invalidenrente endet, wenn:
- die IV die Rente wegen Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit beendet;
- Sie das ordentliche Pensionsalter (Alter 65) erreichen. Anstelle der Invalidenrente erhalten Sie von der Pensionskasse eine Altersrente. Die Höhe der Altersrente wird auf der Basis des vorhandenen Altersguthabens neu berechnet. Die Altersrente kann tiefer sein als die Invalidenrente.
Leistungen im Todesfall
Stirbt eine versicherte Person, erhalten die Hinterbliebenen eine Rente und/oder ein Todesfallkapital ausbezahlt.
Welche Leistungen entrichtet die Pensionskasse im Todesfall
Hinterlassenenrenten
Die Pensionskasse bezahlt allfällige Renten an Ehegatten oder Lebenspartner, geschiedene Ehegatten und Kinder, wenn die reglementarischen Voraussetzungen erfüllt sind.
Damit Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner nach Ihrem Tod eine Rente erhält, müssen Sie dies mit dem Formular «Meldung der Lebensgemeinschaft» zu Lebzeiten der Pensionskasse mitteilen.
Todesfallkapital
In gewissen Fällen wird ein Todesfallkapital ausbezahlt. Begünstigt sein können Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, in erheblichem Masse unterstützte Personen und übrige gesetzliche Erben.
Teilen Sie Ihren Lebenspartner und Personen, die Sie erheblich unterstützen, der Pensionskasse mit. Ohne Mitteilung zu Lebzeiten erhalten Lebenspartner und in erheblichem Masse unterstützte Personen von der Pensionskasse kein Todesfallkapital.