Infos für Arbeitgeber.

Zuverlässig. Regional.
Transparent.

Eine blaue Strichzeichnung einer professionellen Figur in Anzug und Krawatte vor einem Hintergrund mit mehreren Gebäuden. Die Gesichtsdetails der Figur sind minimalistisch und der Gesamtstil ist schlicht und modern.

Infos für Arbeitgeber.

Zuverlässig. Regional.
Transparent.

Eine blaue Strichzeichnung einer professionellen Figur in Anzug und Krawatte vor einem Hintergrund mit mehreren Gebäuden. Die Gesichtsdetails der Figur sind minimalistisch und der Gesamtstil ist schlicht und modern.

Ein- und Austritte

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, uns die Eintritte oder Austritte einzelner Mitarbei­tenden jeweils innert 30 Tagen zu melden. Für allfällige Fragen sind wir gerne für Sie da.

Für Neueintritte in die Pensionskasse füllen Sie die Eintrittsmeldung vollständig aus und stellen uns diese zu.

Je schneller Sie uns Ihre neuen Mitarbeitenden mit dem Formular melden, desto früher können wir Sie über die Höhe der zu bezahlenden Beiträge informieren.

Die neuen Versicherten erhalten von uns ein Begrüssungsschreiben mit dem Vorsorge­ausweis per Eintrittsdatum. Zusätzlich ist ein Einzahlungsschein für die Übertragung der Austrittsleistung der bisherigen Vorsorgeeinrichtung mit dabei.

Hat eine versicherte Person die Arbeitsstelle gekündigt und tritt somit aus der Pensions­kasse aus oder sie erreicht infolge Reduktion des Pensums die Eintrittsschwelle für die berufliche Vorsorge (in der Regel CHF 22’050, Stand 2024), so teilen Sie uns den Aus­tritt aus der Pensionskasse mit. Diese Mitteilung machen Sie uns umgehend mit dem ausgefüllten Formular «Austrittsmeldung».

Bei der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ab Alter 58 melden Sie uns bitte, ob es ei­ne vorzeitige Pensionierung oder ein Austritt infolge Stellenwechsel ist.

Versicherte Personen können in der Pensionskasse bleiben und die Vorsorge weiterfüh­ren, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt worden ist und sie min­destens 55 Jahre alt sind.

Die Weiterversicherung muss schriftlich bis spätestens 30 Tage vor Austritt aus der Pen­si­onskasse bei der Geschäftsstelle angemeldet werden. Der Nachweis über die Auflö­sung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist von der versicherten Person zu erbrin­gen.

Für die Weiterversicherung gilt der im Zeitpunkt der Kündigung massgebende Jahres­lohn.

Beachten Sie bitte:

Wenn Sie als Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einer über 58-jährigen Person bezie­hungsweise mit jemandem ab dem im Vorsorgeplan festgelegten Mindestalter auflösen, sind Sie verpflichtet, diese über die Möglichkeit der Weiterführung der Vorsorge zu in­for­mieren.

Wird ein Arbeitnehmer pensioniert oder gibt er seine Erwerbstätigkeit nach dem 58. Ge­burtstag ganz oder teilweise auf, hat er Anspruch auf Altersleistungen der Pensions­kasse.

Frühpensionierung

Ab dem 58. Altersjahr hat die versicherte Person bereits Anspruch auf Altersleistungen der Pensions­kasse, wenn sie die Erwerbstätigkeit aufgibt. Bei einer Frühpensio­nierung reduzieren sich die Altersleistungen, da der Umwandlungssatz gekürzt wird und das Al­tersguthaben wegen fehlender Beitragsjahren und Zinsen tiefer ist.

Teilpensionierung

Ebenfalls ab Alter 58 ist möglich eine Teilpensionierung vorzunehmen, wenn das Ar­beits­pensum um mindestens 20% reduziert wird. Eine vorzeitige Teilpensionierung kann höchstens in drei Schritten erfolgen, wobei der weiter bestehende Beschäftigungsgrad jedoch keines­falls weniger als 20 Prozent vom ursprünglichen Beschäftigungsgrad aus­machen darf. Wird dieser Wert unterschritten, erfolgt automatisch die Pensionierung.

Ordentliche Pensionierung

Die ordentliche Pensionierung erfolgt mit dem AHV-Referenzalter 65.

Aufgeschobene Pensionierung

Bleibt die versicherte Person im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber über das ordentli­che Pensionierungsalter zumindest in einem Teilpensum im Dienste des Arbeitgebers, ist ein Aufschub der Ausrichtung der Altersleistungen bis zum 70. Geburtstag möglich. Für die Altersrente werden die Umwandlungssätze entsprechend erhöht. Die Versicherung der Invaliditätsleistungen (inkl. Beitragsbefreiung) sowie der allfälligen Todesfallkapita­lien erlischt in jedem Fall mit Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters.

Meldung der Pensionierung

Als Arbeitgeber melden Sie uns die Pensionierung oder eine Teilpensionierung. Nach Ein­gang dieser Meldung werden wir die versicherte Person betreffend Auszahlungsmo­dali­täten kontaktieren.

Will der Arbeitnehmer sein Altersguthaben ganz oder teilweise als Kapital beziehen, muss er dies der Pensionskasse vor der Pensionierung mitteilen.

Administration und Service

Nichts ist so konstant wie die Veränderung. Damit wir die Daten der versicherten Personen auf dem aktuellen Stand haben, sind wir auf die entsprechenden Mitteilungen angewiesen.

Auch andere wichtige Informationen, welche Auswirkungen auf die Leistungen einzelner Versicherten haben, müssen uns umgehend gemeldet werden.

Wir bitten Sie allfällige Adressänderungen von Mitarbeitenden umgehend zu melden.

Sie erhalten jeweils gegen Ende Jahr eine Datei, mit der Sie uns sämtliche Löhne Ihrer Mitarbeitenden für das neue Jahr melden. Je früher wir von Ihnen die neuen Lohndaten erhalten, desto eher können wir Ihnen die gültigen Beiträge mitteilen.

Für unterjährige Lohnänderungen bitten wir Sie, die Anpassungen mit dem Mutations­formular zu melden.

Der zu meldende massgebende Jahreslohn entspricht dem auf das ganze Jahr berech­nete, voraussichtlichen AHV-Jahreslohn, ohne gelegentlich oder vorübergehend anfal­lende Lohnbestandteile.

Reduziert sich der Lohn einer versicherten Person ab dem 58. Altersjahr um maximal 50%, ohne dass bereits Altersleistungen der Pensionskasse bezogen werden, so kann sie den bisherigen versicherten Lohn weiter versichern.

Wünscht eine versicherte Person, den bisher versicherten Lohn bei einer Lohnreduktion ab Alter 58 weiter vorsorgeversichert bleibt, muss dies spätestens im Zeitpunkt der Lohnanpassung gemeldet werden.

Anstelle der Weiterversicherung im bisherigen Rahmen, wäre allenfalls eine Teilpensio­nierung möglich.

Bei einem Urlaub, für den kein Anspruch auf die festen Lohnbestandteile besteht (= unbezahlter Urlaub), erfolgt im Normalfall die Sistierung der Pensionskasse.

Die versicherte Person kann aber die berufliche Vorsorge für die Zeit des unbezahlten Urlaubes auch weiterführen, dazu hat Sie folgende Möglichkeiten:

  • Die Weiterführung der Risikoversicherung für Tod und Invalidität. In diesem Fall werden wir der versicherten Person die gesamten Risikobeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeber­beiträge) persönlich in Rechnung stellen.
  • Die Weiterführung der Pensionskasse im bisherigen Umfang für die Risiken Alter, Tod und Invalidität. Die gesamten Beiträge werden dem Arbeitgeber mit der ordentlichen Beitragsrechnung in Rechnung gestellt. Dieser verrechnet der versicherten Person die gesamten Spar- und Ri­sikobeiträge für die Zeit des unbezahlten Urlaubes.

Bitte teilen Sie dem Arbeitnehmer die Möglichkeiten der Weiterversicherung mit. Anschliessend melden Sie uns die Sistierung der Vorsorge oder die Weiterführung der Risikoversicherung mit dem Melde­formular «unbezahlter Urlaub».

Die Weiterführung der Vorsorge ist maximal während 12 Monaten möglich.

Ändert der Zivilstand von Mitarbeitenden, bitten wir Sie, dies mit dem Mutationsformu­lar umgehend mitzuteilen.

Bei einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten von über 40% tritt nach Ablauf von drei Monaten die Beitragsbefreiung ein. Der Arbeitgeber meldet uns die Arbeitsunfähigkeit des betreffenden Arbeitnehmers.

Die Beitragsbefreiung richtet sich nach dem Grad der Arbeitsunfähigkeit und basiert auf dem vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit versicherten Jahreslohn und dem massgebenden Versicherungsplan. Bei einem Versicherungsplan mit Wahl der Sparvariante kommt für die Bei­tragsbefreiung lediglich die Sparvariante «Basis» zur Anwendung.

Die Beitragsbefreiung wird ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit längstens während 24 Monaten gewährt. Ab Vorliegen eines ablehnenden IV-Entscheides (Datum der Verfü­gung) wird keine Beitragsbefreiung mehr gewährt. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung endet spätestens mit dem Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters.

Wenn gesundheitliche Gründe die Erwerbsfähigkeit wesentlich einschränken, haben Versicherte der Pensionskasse Anspruch auf folgende Leistungen:

  • Beitragsbefreiung mit IV-Entscheid ab 4. Monat bis längstens Alter 65
  • Invalidenrente und allenfalls Kinderrenten nach einer Wartefrist von 2 Jahren

Für die Anerkennung der Erwerbsunfähigkeit und die Festlegung des Invaliditätsgrades ist der Entscheid der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) massgebend. Die Höhe der vollen Invalidenrente der Pensionskasse ist im Vorsorgeplan festgelegt.

Anmeldung Leistungsanspruch

Der Leistungsanspruch muss mit dem Formular «Gesuch für Invaliditätsleistungen» an­gemeldet werden.

Leistungsende

Die Invalidenrente endet, wenn:

  • die IV die Rente wegen Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit beendet;
  • Sie das ordentliche Pensionsalter (Alter 65) erreichen. Anstelle der Invalidenrente erhalten Sie von der Pensionskasse eine Altersrente. Die Höhe der Altersrente wird auf der Basis des vorhandenen Altersguthabens neu berechnet. Die Alters­rente kann tiefer sein als die Invalidenrente.

Die Meldung des Todesfalls einer versicherten Person erfolgt im Normalfall durch den Arbeitgeber. Bitte verwenden Sie dafür das Meldeformular.